Rückmeldung zur Klage

von | 26.12.2019 | Klage | 8 Kommentare

Nach zweimaliger Verschiebung des anberaumten Termins zur Klage, war es nun am 23.12. im Landgericht München I soweit. Gegen 10Uhr öffneten sich die Türen vom Saal 167 zum Thema “Erteilung einer Versicherung für Fahrzeuge ohne Lenkstange”.

Die Seite des Beklagten wurde durch die Anwälte Frau Bucka, Herrn Schriever und dem Prokuristen Herrn Dr. Stadler vertreten. Zusätzlich waren noch fünf interessierte Mitarbeiter der Versicherung im Besucherbereich anwesend, die das öffentliche Verfahren verfolgen wollten.

Kleine “amüsante” Randnotiz -> Die Damen und Herren im Besucherbereich wurden vom Richter erst als “Mitglieder des Vereins” angesehen 😉

Kläger Lars Zemke war persönlich vor Ort und wurde durch seinen Rechtsanwalt Sebastian Höhne vertreten. Den Vorsitz des Verfahres hatte der Vorsitzende Richter des Landgericht Reich.

“Hier beißt sich die Schlange in den Schwanz”

Gleich zu Beginn wurde durch das Gericht die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Klärung der Situation festgestellt und mit “Hier beißt sich die Schlange in den Schwanz” treffend auf den Punkt gebracht.
Der Kläger bekommt keine Versicherung weil ihm die Zulassung fehlt und der Beklagte fordert eine Zulassung um eine Versicherung zu vergeben!

“Die Gesetzeslage ist mehr als unbefriedigend für alle Beteiligten”

Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger keinen “üppigen” Schriftverkehr mit dem Kraftfahrtbundesamt oder der örtlichen Zulassungsbehörde auf die Möglichkeit zur Zulassung seiner fünf Fahrzeuge vorweisen konnte (Anmerkung Rechtsanwalt Sebastian Höhne: “Für unseren Fall nach Wortlaut §5 Pflichtversicherungsgesetz unerheblich”) wurden die Parteien vom Richter gefragt ob es nicht grundsätzlich möglich wäre auf Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt einen Vorbescheid zu einer technischen Zulassung zu erhalten?

Haupteingang Langericht München I, Prielmayerstraße 7

Zitat des Richters während der Diskussion -> “Die Gesetzeslage ist mehr als unbefriedigend für alle Beteiligten”. Dagegen verweist die Seite des Beklagten auf die klare Regelung im vorab übermittelten Schriftsatz, bestehend aus der Tatsache, dass nur auf Basis einer Allgemeinen Betriebserlaubnis eine Versicherung erteilt werden kann.

nach 15min ist Schluß

Nach Feststellung des Gerichts, dass der Sachverhalt nun klar ermittelt ist und es nur noch um generelle Rechtsfragen geht, einigten sich alle Beteiligten nach ca. 15min Verhandlungsdauer auf folgenden Beschluß:

“Die Parteien sind mit einer schriftlichen Entscheidung zum Verfahren einverstanden. Für die Entscheidung werden Schriftsätze beider Seiten berücksichtigt, die bis zum 31.01.2020 beim Landgericht eingehen müssen.”

Entscheidung wann ?

Als Termin für eine Entscheidung wurde Dienstag, der 11.02.2020″ festgelegt. Um die technische Zulassungsfähigkeit von Fahrzeugen ohne Lenkstange zu ermitteln wird vom Landgericht München I eine offizielle amtliche Anfrage an das Kraftfahrtbundesamt gestellt.

Wie gehts weiter ?

Zusammenfassend lässt sich nach der ersten Sitzung sagen, dass die Versicherung diese schwierige Rechtsfrage erkannt hat und es begrüßt, dass ein Verfahren auf den Tisch kommt um eine Klärung zu erwirken.

Das Dilemma mit der “etwas betagten” Definition “Kraftfahrzeug im Zusammenhang mit elektrischen Kleinstfahrzeugen und die dazu nicht mehr passende Wahrnehmung bzw. Auffassung der Nutzer, wird als schwierig angesehen. Auch versteht der Beklagte, dass der Verband Klarheit schaffen möchte.

Gleichzeitig gibt man aber auch zu bedenken wer Kraftfahrzeuge nutzt darf die Führerscheinpflicht und den steuerlichen Aspekt nicht aus den Augen lassen. Vermutlich wird mit dem Urteil des Landgerichts nicht das Ende der Fahnenstange erreicht sein und es muss ggf. erst zu weiteren Entscheidungen auf höheren Instanzen kommen um letztendlich klare Fakten schaffen zu können. Deshalb ist unser Einstieg am Landgericht München I richtig gewählt und bildet die Basis für ein eventuelles zweites Verfahren am Oberlandgericht München.

Persönliche Anmerkung Lars Zemke: Ich möchte mich für den fairen und konstruktiven Umgang innerhalb der Sitzung bei allen Beteiligten bedanken und hoffe mit diesem ersten Termin neue Impulse für eine wegweisende Entscheidung zur legalen Nutzung von Fahrzeugen ohne Lenkstange im Straßenverkehr geben zu können.

8 Kommentare

  1. markus uebel

    problem ist das man in deutschland immer alles “100 %” regeln muß/möchte. man muß von der betriebserlaubnis abstand nehmen und es dem nutzer selber überlassen mit was er sich das fahren ermöglichen möchte (jetzt hier beim thema e skateboard). es gibt soviel unterschiedliche mögliche variationen dass es sinnlos ist für jedes eine betriebserlaubnis zu erwirken. man sollte aber ein paar eigenschaften vorschreiben wie z.b. licht vorne und hinten, fahrer mit helm, nicht auf der hauptstraße oder nur neighborhood straßen (würde vorschlagen dass man nur auf 30er straßen fährt). auf dem gehweg halt nur wenn keine andere möglichkeit und halt langsam wenn fußgänger da sind. es kommt halt auf die jeweilige verkehrssituation an.

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  2. markus uebel

    weiter zu den eigenschaften ( habe ja nur eine aufgezählt, das licht): halt maximale ausmaße (nicht breiter wie z.b. ein fahrrad lenker, nicht länger als ein fahrrad, wird in der legel ja deutlich kürzer sein, nicht schwerer wie so und so), maximal 1200 watt power – das der motor halt nicht zu stark wird, aber man sollte schon auch starke motoren zulassen und dass man halt nicht schneller wie so und so da und da fahren darf, aber ich finde es nicht nötig das gerät zu limitieren, wenn dann muß die polizei einem nachweisen, dass man zu schnell gefahren ist und nicht pauschal das gerät einziehen, weil es schneller fahren kann wie erlaubt

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  3. Frank

    Ich bin kürzlich in Stuttgart von der Polizei angehalten worden mit meinem EUC Ninebot One S2 (500 Watt, max 24km/h). An diesem Tag hatte ich mich vorher sogar noch um eine Haftpflicht bemüht, aber ohne Erfolg. Führerschein und Licht waren gegeben. Vermutlich bekomme ich nun eine Anzeige wegen Fahren ohne ABE und Versicherung. Ich wünsche mir echt eine Regelung für Monowheels.

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  4. Frank

    Gab es nun am 11.2. einen Spruch vom Richter?

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    • Lars Zemke

      Nein, nur ein Hinweis-Beschluss. Nächste mündliche Verhandlung Ende April. Damit hat niemand gerechnet und wir müssen jetzt auch erstmal nachdenken wie wir damit umgehen. Dann poste ich genaueres.

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  5. Gunter

    Eigentlich gefällt mir die aktuelle gesetzliche Regelung für Einräder die schneller als 20 km/h fahren:
    1.) Diese Fahrzeuge sind gemäß eKFV §1 von deren Regelung ausgenommen!
    2.) Die von der EU erlassene Legaldefinition selbst-balancierender Fahrzeuge kann jedoch mit eKFV §1 nicht ausgehebelt werden, denn der Vorrang des EU-Rechts über das nationale Recht ist absolut und unumschränkt! Die Legaldefinition der EU für diese Fahrzeugklasse ist unabhängig von einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit!
    3.) Es gibt in Deutschland kein gültiges Verbot, daß selbst-balancierende Einräder (> 20 km/h) öffentliche Straßen nicht benutzen dürfen!
    4.) Wenn es auf nationaler Ebene weder Regelungen für noch gegen selbst-balancierende Einräder (> 20 km/h) gibt, gilt EU-Recht!
    5.) Verordnung (EU) Nr. 168/2013: Nach der Verordnungssystematik und Verordnungslogik sind „selbstbalancierende Fahrzeuge“ unabhängig von einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit generell von der Zulassung befreit (solange auf nationaler Ebene der Mitgliedstaaten keine Regelungen existieren)!!!

    VERHÖHNEND ist jedoch, daß Medien, Polizei, Staatsanwaltschaften, Ordnungsbehörden und Versicherungen möglicherweise wissen, daß Deutschland ein Mitgliedstaat der EU ist, aber hier weiterhin EU-Recht ignorieren, beugen bzw. treten und borniert behaupten, für Einräder (auch > 20km/h) gelte die Fahrzeug-Zulassungsverordnung und eine Kennzeichnungspflicht – obwohl nach gültigem EU-Recht genau das Gegenteil der Fall ist!

    UNBEFRIEDIGEND ist, daß die EU seit über einem Viertel-Jahrhundert existiert und wir über PflVG § 5 (1) immer noch gezwungen sind Fahrzeug-Versicherungen ausschließlich mit inländischen Versicherungsgesellschaften abzuschließen! Dieser Gesetzesparagraph gehört abgeschafft, denn er ist ursächlich dafür verantwortlich, daß inländische Versicherungsgesellschaften NUR nationales Recht kennen, auf den deutschen Markt ein Monopol-Recht haben und deshalb mehr als genug Verträge abschließen und Geld verdienen (Schließlich fluktuieren die Verträge aufgrund abgewickelter Schadenfälle und angepaßter Tarife immer nur zwischen diesen inländischen Versicherungsgesellschaften).

    FRUSTRIEREND ist, daß – wenn wir nun Einräder (> 20 km/h) bei inländischen Versicherungsgesellschaften versichern wollen (obwohl wir das nach gültigem Recht gar nicht müssen!) – wir gezwungen sind uns an diese SATTEN Versicherungsunternehmen zu wenden, die in ihrer engstirnigen eingeschränkten (nationalen) Sicht gar nicht begreifen, daß sie die gesetzliche Pflicht haben uns Angebote zu unterbreiten…

    …Von daher: “VIELEN DANK Lars, daß Du diesem Thema Energie und Deine Zeit gibst.” Ich wünsche Dir von ganzem Herzen, daß Du Schiller – “Gegen Dummheit kämpfen Götter selbst vergebens.” – wiederlegen und mit Deinem Einsatz erfolgreich sein wirst. Wenn ich zukünftig nicht mehr jedes Jahr 10-30 Versicherungsagenturen anschreiben muß, um mein Einrad für ein Jahr versichert zu bekommen werde ich mich riesig freuen und anfangen zu tanzen… :-))

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  6. Kingsong 16x

    Gunter, ich würde mich sehr freuen, falls Du Recht hast…👍

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  7. Dirk Borchardt

    ich hoffe Gunter hat recht. Guter Ansatz!! Ist das schon von jemandem in Frage gestellt worden? Juristisch überprüft worden ?
    Wenn nicht geb ich das meinem Anwalt.

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