Satzung

Electric Empire – Bundesverband Elektrokleinstfahrzeuge e.V.

Präambel:

Electric Empire – Bundesverband Elektrokleinstfahrzeuge e.V. ist die Interessenvertretung für intelligente Verkehrskonzepte der Zukunft. Verantwortungsvolle Nutzung von Energie, Umweltschutz und Nachhaltigkeit sind hierbei Eckpfeiler unseres Wirkens. Die Verzahnung von Elektro-Mobilität und ÖPNV liefert einen wichtigen Beitrag zur Verringerung von schädlichen Emissionen und ist ein wichtiger Baustein in der dringend notwendigen Mobilitätswende.

Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) schließen eine wichtige Lücke in der Infrastruktur des ÖPNV. Elektrisch betrieben fungieren sie als „Last Mile Vehicle“ und sind ein nützlicher Baustein im Gesamtkonzept der Elektromobilität von Städten und Gemeinden.

Als Teilnehmer am Straßenverkehr sind uns Rücksicht und Verkehrssicherheit ein hohes Gut. Wir wollen gemeinsam mit gesetzgebenden Institutionen eine bundeseinheitliche Verordnung entwickeln, die es allen Nutzern von Elektrokleinstfahrzeugen ermöglicht, in einem legalen und gesetzlichen Rahmen am Straßenverkehr teilzunehmen und darauf hinwirken, dass diese dann auch mit neuen technischen Entwicklungen Schritt hält.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Electric Empire – Bundesverband Elektrokleinstfahrzeuge e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg in Berlin eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Mittelverwendung und Aufgaben

  1. Der Verein vertritt die gemeinsamen rechtlichen, wissenschaftlichen, gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen der Nutzer, Anbieter und Hersteller jedweder Elektrokleinstfahrzeuge gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit auf deutscher, europäischer und globaler Ebene. Er wirbt weiterhin für eine innovative Mobilitäts- und Verkehrspolitik und versucht, umweltbewusste und platzsparende Fahrzeuge in der Gesellschaft bekannt zu machen.
  2. Zur Verwirklichung dieses Zwecks nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
    a. die politische Interessenvertretung in Bund und Ländern,
    b. die Interessenvertretung in der Öffentlichkeit durch aktive Pressearbeit und Marketing,
    c. die Beschaffung, Analyse und Publikation relevanter Informationen über Elektrokleinstfahrzeuge et al.
    d. die Organisation eines permanenten Austauschs zwischen Fach- und Führungskräften und die Bereitstellung von Kooperationsplattformen für die Mitglieder, e. die Etablierung regionaler Netzwerke von Nutzern, Anbietern und Herstellern von Elektrokleinstfahrzeugen.
    f. die Information der Mitglieder über relevante Entwicklungen,
    g. die Förderung der technologischen Entwicklung,
    h. und die Organisation und Veranstaltung von Events.
  3. Zur Verfolgung dieser Ziele kann der Verein auch die Mitgliedschaft in anderen Vereinen oder Institutionen erwerben.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Belästigungen, Beleidigungen und andere herabwürdigende Taten und Worte aufgrund von Geschlecht, Geschlechtsidentität, Alter, sexueller Orientierung, Behinderung, körperlichem Aussehen, Körpergröße, Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität und Religion werden im Verein nicht geduldet. Sie stellen ein Ausschlusskriterium gemäß §3.7.c dar.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder
    a. Ordentliche Mitglieder sind juristische oder volljährige natürliche Personen sowie Personenvereinigungen aus dem Bereich der Elektrokleinstfahrzeuge oder auch PLEV (Personal Light Electric Vehicle). Sollte es Zweifel geben, ob eine juristische Person diesen Kriterien bei Aufnahme entspricht, so entscheidet der Vorstand. Begründete Abweichungen von einzelnen Kriterien sind möglich. Gründungsmitglieder gelten automatisch als ordentliche Mitglieder.
    i. Firmenmitglieder gelten wie in a. angegeben als ordentliche Mitglieder, sie haben allerdings als einzige Mitglieder die Möglichkeit sich aktiv im Wirtschaftsausschuss des Vereins einzubringen. Die Vereinsbeiträge können sich von denen der natürlichen Personen unterscheiden.
    b. Fördermitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder mit der Ausnahme, dass sie in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht haben. Fördermitglieder sind sonstige Institutionen oder Personen, die am Zweck des Vereins interessiert sind. Dies können u.a. sein:
    i. Berater, u.a. Rechtsanwälte und Steuerberater
    ii. Förder- und Bildungseinrichtungen mit dem Fokus Mobilität
    iii. Thematisch nahe Magazine, Nachrichtenportale und
    Kongress-Veranstalter iv. Andere kooperativ verbundene Verbände und Vereine
    v. Behörden, Vereinigungen, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen
    c. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung über die Aufnahme durch den Vorstand; diese wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten und den satzungsgemäßen Anordnungen des Vorstands und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu folgen.
  5. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  7. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstands. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresende zulässig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt insbesondere:
    a. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise erlassen;
    b. bei grobem Verstoß gegen die Satzung;
    c. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schwerwiegend beeinträchtigt werden.
  8. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.
  9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 4 Mitgliederbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird (Beitragssatzung). Von Vereinsmitgliedern, die Mitglied mehrerer Regionaler Gliederungen sind, wird der Vereinsbeitrag nur einmal erhoben.
  2. Die jeweils aktuelle Beitragssatzung kann weitere Beitragszahlungen für die Zugehörigkeit zu einzelnen Regionalen Gliederungen vorsehen.
  3. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder wählen den Vorstand, siehe §§ 10 und 13 dieser Satzung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
  4. Die Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Vereins gebunden. Sie sind ferner verpflichtet, die vorgesehenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu zahlen und den Organen des Vereins zur Durchführung ihrer Aufgaben sachdienliche Auskünfte wahrheitsgemäß und termingerecht zu erteilen.
  5. Vertrauliche Informationen dürfen von Mitgliedern an Dritte nicht weitergegeben werden. Sollten dem Mitglied im Rahmen der Vereinsarbeit vertrauliche Daten von Mitgliedern oder Firmen bekannt werden, so ist über diese innerhalb und außerhalb des Vereins Stillschweigen zu bewahren. Die Regelungen zum Datenschutz sind in der jeweils gültigen Form zu beachten.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung und
  • Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit im Sommer, vom Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
  3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat durch schriftliche Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift des Mitglieds zu erfolgen oder alternativ in Textform an die zuletzt bekannt gegebene Emailadresse des Mitglieds.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Der obige Absatz 3 dieser Vorschrift mit den Vorgaben zur Einladung gilt entsprechend.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen, soweit die Satzung keine andere Frist vorschreibt.
  6. Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag keine qualifizierte Mehrheit verlangt (Dringlichkeitsantrag).
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • die Wahl des Vorstands
  • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Berichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
  • die Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge
  • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit sich aus der Satzung (insbesondere §5) oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig. Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen vertreten.
  2. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Ausschluss bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung. Stimmenthaltungen sowie nicht abgegebene oder ungültige Stimmen bleiben unabhängig vom Abstimmungsverfahren bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Der Versammlungsleiter verkündet das Beschlussergebnis.
  4. Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geführt. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Tagesordnungspunkte, z.B. bei Vorstandswahlen, die Leitung an eine andere Person zu übertragen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand hat mindestens zwei, maximal vier Mitglieder. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzlicher Vertreter. Der Vorstand kann aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende und einen Schatzmeister ernennen. Mehrere Positionen des Vorstandes können in Personalunion von einer Person ausgeführt werden. Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich.
  2. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich. Zahlungsanweisungen über € 250 bedürfen zuvor der Zustimmung durch ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands. Dem Schatzmeister kann durch Beschluss des Vorstands das Spendenwesen übertragen werden.

§ 11 Wahl des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  3. Alle Mitglieder des Vorstands müssen zum Zeitpunkt Ihrer Wahl entweder persönlich ordentliches Mitglied oder gesetzlicher Vertreter eines ordentlichen Mitglieds oder Gründungs- oder Ehrenmitglied sein.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch das Amt als Vorstand.

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festgelegten. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.
  2. Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören:
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen
  • Planung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen
  • Repräsentation des Vereins, auch auf übergeordneter Ebene
  • Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung
  • Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über erhobene Widersprüche
  • Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand und angeschlossenen Regionalen Gliederungen
  • Bestellung der Geschäftsführung
  • Einrichtung eines Kuratoriums und Bestellung seiner Mitglieder

§ 13 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
    a. dem Vorstand nach § 10,
    b. dem Schriftführer,
    c. bis zu 4 Beisitzern
    d. zusätzlich gewählten Regionalsprecher
  2. Für die gewählten Mitglieder ergeben sich insbesondere folgende Aufgabenbereiche
    zu b) Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand.
    zu c) Einem Regionalsprecher obliegt organisatorisch die Führung und Betreuung seiner jeweiligen regionalen Gliederung sowie die Information des Gesamtvorstandes über deren Aktivitäten.
  3. Beisitzer und Schriftführer werden für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und ernannt. Die Wiederwahl ist möglich. Sie können zusätzlich weitere Vereinsämter/Funktionen nach dieser Satzung übernehmen und ausüben.

§ 14 Sitzungen des Gesamtvorstandes

  1. Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstand einberufen und geleitet werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist notwendig.
  2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.

§ 15 Regionale Gliederungen des Vereins

  1. Innerhalb des Vereins können regionale Gliederungen eingerichtet werden. Hierzu bedarf es eines formlosen Antrags von mindestens 3 ordentlichen Mitgliedern an den Vorstand.
  2. Die regionalen Gliederungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Aus der Mitgliedschaft in einer regionalen Gliederung ergeben sich keine über diese Satzung hinausgehenden Rechte und Pflichten, wenn nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. Mitglied einer regionalen Gliederung kann nur werden, wer zugleich Mitglied des Vereins ist.
  3. Der Gesamtvorstand beschließt über die Gründung und Auflösung von regionalen Gliederungen. Bei der Auflösung von regionalen Gliederung wird zuvor das Auflösungsverfahren durch den Gesamtvorstand eröffnet. In diesem wird der betroffenen regionalen Gliederung auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anschließend beschließt die Mitgliederversammlung über die Auflösung der regionalen Gliederung. Mit der Bestätigung des Beschlusses der Mitgliederversammlung durch den Gesamtvorstand, wird die regionale Gliederung aufgelöst.
  4. Jede regionale Gliederung nimmt ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich war, soweit nicht diese Satzung dem entgegensteht oder eine andere regionale Gliederung bzw. der Verein hiervon betroffen ist. In diesen Fällen regelt der Vorstand unter Beachtung der einzelnen Belange die Angelegenheit.
  5. Die Leitung der regionalen Gliederung obliegt dem jeweiligen Regionalsprecher, der durch die Mitglieder der regionalen Gliederungen in einer einzuberufenden regionalen Gliederungsversammlung gewählt wird. Seine Amtszeit entspricht der satzungsgemäßen Amtszeit des Vorstands, er ist Mitglied des Gesamtvorstands. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Regionalsprechers im Amt. Scheidet ein Regionalsprecher vorzeitig aus oder findet sich kein gewählter Kandidat für die Position, so nimmt ein Mitglied des Gesamtvorstandes die Geschäfte des Regionalsprechers zunächst kommissarisch war. Innerhalb eines Monats ist eine außerordentliche regionale Gliederungsversammlung einzuberufen, auf welcher der neue Regionalsprecher durch die Mitglieder der regionalen Gliederung für die noch verbleibende Amtszeit zu wählen ist.
  6. Die Regionalsprecher sind besondere Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB; sie können den Verein beschränkt auf ihre regionale Gliederung und beschränkt auf das Aktivvermögen der regionalen Gliederung für Geschäfte der laufenden Verwaltung bis zu einer Höhe von € 150 rechtsgeschäftlich vertreten.
    Die Eingehung von Anstellungs-, Miet- oder Leasingverträgen oder sonstiger Verträge als Dauerschuldverhältnisse bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Vorstands.
  7. Die Regionalsprecher haben den Vorstand regelmäßig über Aktivitäten und Vorkommnisse in den regionalen Gliederungen zu unterrichten.
  8. Die regionalen Gliederungen geben sich eigene regionale Gliederungsordnungen, die erst mit der Genehmigung des Gesamtvorstands wirksam werden. Dies gilt auch für Änderungen der regionalen Gliederungsordnung. Die regionalen Gliederungsordnungen müssen die Organisation der regionalen Gliederung regeln und sich an den Vorgaben dieser Satzung orientieren. Vorrang hat im Kollisionsfall die Vereinssatzung, die weiterhin verbindlich für alle Mitglieder des Vereins gilt.
  9. Ein Vereinsmitglied kann Mitglied mehrerer regionaler Gliederungen sein. Es hat das Recht, jederzeit zwischen den regionalen Gliederungen zu wechseln, soweit nicht bestehende Kapazitätsgrenzen dem entgegenstehen. Für diesen Fall sind Wartelisten einzurichten. Die Kapazitätsgrenzen werden durch den Gesamtvorstand nach Anhörung des Regionalsprechers festgelegt.
  10. Dem Vorstand obliegt die Mitgliederverwaltung. Soweit für die Organisation erforderlich, kann jede regionale Gliederung von der zentralen Mitgliederverwaltung Listen über ihre regionale Gliederung erhalten.
  11. Die Regelungen der §§ 5, 7 bis 9 dieser Satzung gelten, soweit sinngemäß  anwendbar, entsprechend für die regionalen Gliederungsversammlung.

§ 16 Kuratorium & Ausschüsse

  1. Zur allgemeinen Unterstützung der Verbandsarbeit sowie zur Kontaktpflege zu anderen Verbänden, Einrichtungen, Organisationen, Institutionen und gesellschaftlich relevanten Gruppen kann der Vorstand ein Kuratorium einrichten. Der Vorstand beruft die Mitglieder des Kuratoriums in erforderlicher Zahl. Dem Kuratorium können Verbandsmitglieder oder geeignete Dritte angehören, nicht jedoch Mitglieder des Vorstands. Das Kuratorium steht dem Vorstand beratend zur Seite.
  2. Der Vorstand kann zu fachspezifischen Fragen oder für spezielle Projekte Ausschüsse einrichten. Der Vorstand beruft die Mitglieder eines Ausschusses in erforderlicher Zahl. Den Ausschüssen können Verbandsmitglieder, Mitglieder des Vorstands oder sachkundige Dritte angehören. Die Ausschüsse stehen dem Vorstand beratend zur Seite.
  3. Der Vorstand kann dem Kuratorium und einzelnen Ausschüssen jeweils eine Geschäftsordnung geben

§ 17 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wieder gewählt werden.

§ 18 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind von einem vertretungsberechtigten Vorstand abzuzeichnen. Die Vorstandsprotokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder über die Auflösung beschließt.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Liquidation des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft mit ähnlichen Zielen wie der Verein. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins nach den vorstehenden Regelungen.
  4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.
  5. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

§ 20 Gründungsklausel

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen oder Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Vornahme dieser Handlungen insoweit bereits jetzt ausdrücklich ermächtigt. Die Mitgliederversammlung muss über diese Handlungen im Anschluss informiert werden.

Version 1.2, 1.Mär 2019 12:19