Hintergründe zum Hinweis-Beschluss

von | 15.03.2020 | Klage | 8 Kommentare

Im Zuge des neuen Videos Update zur Klage (Vielen Dank Marcel Hutfilz) möchte ich noch einmal detailliert auf die darin erwähnte juristische Situation eingehen und die nicht ganz einfache Regelung genauer erläutern.

Hinweis-Beschluss

Der Hinweis-Beschluss vom 13.02.2020 des Landgericht München I als Antwort auf meine Klage sagt folgendes aus: „Eine Zulassung wird nur dann erteilt, wenn eine Einzelgenehmigung für die aufgeführten fünf Fahrzeuge und eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorliegt. Das Gericht sieht die Einzelgenehmigung als vorrangig an. Der Beklagte ist zum Abschluss einer Versicherung erst verpflichtet, wenn die Genehmigung vorliegt. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht sehen weder das Kraftfahrbundesamt noch der zuständige Richter. Das Gericht regt daher an, dass sich der Kläger um Einzelgenehmigungen bemüht.“

Im Antwortschreiben vom 04.02.2020 des KBA auf die Anfrage des Landgericht München I wurde wie folgt geantwortet: Zitat: „Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist für die Erteilung von Allgemeinen Betriebserlaubnissen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und von Typgenehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile zuständig, also für die technische Genehmigung von Fahrzeugtypen. Dagegen sind für die verwaltungsmäßige Zulassung von einzelnen Fahrzeugen zum Straßenverkehr nach der FZV (Kennzeichenzuteilung, Ausfertigung der Fahrzeugpapiere und Registrierung) die nach Landesrecht zuständigen Behörden (Zulassungsbehörden) zuständig. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes müssen Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen In Betrieb gesetzt werden sollen, von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein.

Die FZV gilt gemäß ihres § 1 für die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h. In § 3 FZV wird die Notwendigkeit einer Zulassung näher bestimmt. Gemäß § 3 Absatz 1 wird die Zulassung nur erteilt, wenn ein Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung für dieses erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.  Die in § 3 Absatz 2 genannten Kraftfahrzeugarten sind dagegen von dem Erfordernis der Zulassung ausgenommen. Zu diesen Kraftfahrzeugarten zählen unter anderem Leichtkrafträder sowie zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder im Sinne von § 2 Nr. 10 und 11 FZV oder Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung.

Für Leichtkrafträder sowie zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder gilt grundsätzlich für die Typgenehmigung die VO (EU) Nr. 168/2013. Gemäß Artikel 2 der VO (EU) Nr. 168/2013 gilt diese nicht für selbstbalancierende Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben. Solche Fahrzeuge fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der eKFV, sofern sie die darin festgelegten technischen Anforderungen erfüllen. Gemäß § 1 Absatz 1 müssen die Fahrzeuge eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h sowie eine Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz haben.

Diese Anforderungen erfüllen die aufgeführten 5 Fahrzeuge augenscheinlich nicht und sind damit aus hiesiger Sicht zulassungspflichtig. Entscheidend ist aus hiesiger Sicht jedoch, dass sowohl zulassungspflichtige als auch zulassungsfreie Kraftfahrzeuge für den Betrieb auf öffentlichen Straßen über eine technische Genehmigung verfügen müssen. Dies ist für die aufgeführten Fahrzeuge nicht der Fall. Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so kam der Verfügungsberechtigte gemäß § 21 der STVZO eine Einzel-Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen. Ob die Fahrzeuge die technischen Anforderungen der STVZO erfüllen, kann von hier nicht beurteilt werden.“ Zitatende

Meine persönliche Auffassung als Nutzer

Fassen wir also zusammen -> Nach meiner persönlichen Auffassung kann der Weg über eine EBE nur funktionieren, wenn ein Prüfer grundsätzlich bereit wäre, die StVZO, also die Vorschriften der § 30 bis § 64 „freundlich“ z.B. für ein Monowheel anzuwenden. Bisher hat diese Bereitschaft niemand gezeigt. Die Vorschriften sind nicht dafür geschrieben und in einigen Punkten formal nicht erfüllbar, müssten also in der Anwendung auf ein Monowheel interpretiert werden?

Des Weiteren ist in folgenden Punkten das KBA eindeutig: Für selbstbalancierende Fahrzeuge gilt keine EU-Vorschrift und die eKFV passt nicht, da die Lenk- oder Haltestange fehlt. Für die EBE laut StVZO ist das KBA nicht zuständig, also äußert man sich dazu nicht. Natürlich wissen die Mitarbeiter dort, dass bisher keines der Fahrzeuge zugelassen worden ist. Auch könnte man nach Lesen der vielen Paragraphen den Eindruck gewinnen, dass die Fahrzeuge bauartbedingt gemäß StVZO keine EBE bekommen können, da diese Vorschriften nicht für solche Fahrzeuge gedacht sind.  

Eine EBE bitte!

Somit machte ich mich Mitte Februar mit dieser Vielzahl an Informationen im Gepäck auf die Suche nach einer technischen Anlaufstelle um eine EBE für meine Fahrzeuge mit und ohne Lenkstange zu bekommen bzw. mich über die „reale Situation“ dort draußen zu informieren. Dies gestaltete sich natürlich nicht ganz so einfach, da Fahrzeuge ohne Lenkstange noch exotischer in der Wahrnehmung der technischen Dienste sind als private E-Scooter ohne EBE. Zitat Sie wollen ein Fahrzeug ohne Lenkstange als Elektrokleinstfahrzeug gemäß der Elektrokleinstfahrzugverordnung (eKFV) in den Verkehr bringen?Zitatende.

spontaner Grundkurs als TÜV Prüfer

Was verbirgt sich also nun hinter einer Einzelbetriebserlaubnis (EBE) ? Die EBE ist eine Begutachtungsform die für einzelne Fahrzeuge (also keine Serienfertigung) möglich ist, wenn alle Anforderungen der jeweiligen Kfz-Vorschriften erfüllt sind.

Wie wäre die richtige Reihenfolge ein Fahrzeug zuzulassen?

Punkt 1: Eine Fahrzeug bauen und dabei auf die gesetzlichen Vorgaben (national/international) der gewünschten Fahrzeugklasse (hier national „eKFV“) achten.

Punkt 2:  Eine Begutachtung gem. Einzelbetriebserlaubnis (EBE) oder bei Serienherstellung des Fahrzeugs gem. einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) erstellen zu lassen.

Punkt 3: Betriebserlaubnis vom Kraftfahrtbundesamt (bei ABE) oder lokaler Zulassungsstelle (bei EBE) erteilen lassen. Final über einen Versicherer das Fahrzeug versichern lassen und entsprechend der Fahrzeugklasse am Straßenverkehr teilnehmen.

Showstopper

Genau hier beginnt für uns Nutzer von Fahrzeugen ohne Haltestange das Problem! Die Fahrzeugklasse ist nämlich überhaupt nicht für den technischen Prüfer definierbar. Denn wir wissen nun, das ein Monowheel beim TÜV auf Grund der fehlenden Haltestange nicht als Elektrokleinstfahrzeug gemäß nationaler eKFV in den Verkehr gebracht werden kann und gemäß der StVZO dafür eine Einzelbetriebserlaubnis benötigt wird. Die Vorschriften der StVZO gelten für alle Fahrzeuge außer für eKF, weil die eKFV ist die Besonderheit für bestimmte elektrische Roller die sonst nicht in die StVZO einzuordnen wären. Tja, was für eine Fahrzeugklasse soll es nun sein?

Übersicht von Fahrzeugklassen

Fahrzeuge zur Personenbeförderung (M1,M1,M3), Fahrzeuge zur Güterbeförderung (N1,N2,N3,N4), Zweiräder (L3eA2,L3eA3), Leichtkrafträder (L3e-A1), Kleinkrafträder (L1e) oder Trike’s (L2e, L5e) oder Quad’s (L6e, L7e).

Alle Fahrzeugdefinitionen der einzelnen Fahrzeugklassen national oder international passen nicht zum Monowheel. Leider hilft uns in diesem Fall auch kein „gut gelaunter Prüfer mit viel positiver Energie“ um §30 zu interpretieren. Für jede gewählte Klasse gibt es nur die „Vollerfüllung“ der Anforderung, sonst kein positives Gutachten und somit keine Betriebserlaubnis. Siehe auch StVZO §30-72 für Vorschriften die pro gewählte Klasse gelten.

Falls die kleinste Kleinigkeit nicht erfüllt wird, kann man zwar zusätzlich eine Ausnahme nach §70 StVZO beantragen, jedoch wird nur in seltenen begründeten Fällen dem stattgegeben. Egal wie wir es drehen oder wenden unser MonoWheel hat immer das Problem, das die bestehenden Fahrzeugklassen entweder keine einrädrigen Fahrzeuge definieren oder das bei den anderen Fahrzeugklassen, wo es nicht auf die Räderanzahl ankommt immer noch eine Sitzgelegenheit und eine Steuerfähigkeit (Lenkung) gefordert ist.

Die Ente bleibt draußen!

Salopp würde ich jetzt sagen „das Klavier bekommen wir nicht durch die Wohnungstür“ aber dennoch stellt sich mir zusätzlich die Frage wie zukünftige noch modernere Fahrzeuge aus dem Bereich der Mikromobilität zugelassen werden sollen? Auch weigere ich mich zu glauben dahinter steckt System und der Gesetzgeber hat sich dabei etwas gedacht in dem er Fahrzeuge wie das MonoWheel nicht kategorisiert hat!

In meinen Augen ist eine Einzelzulassung praktisch für andere Fälle gedacht z.B. Zulassung von individuellen Umbauten an Fahrzeugen mit Teilen ohne ABE, dann muss der Umbau abgenommen werden oder dem Bau von Einzelstücken, Autos, Motorräder etc. Die Einzelzulassung ist nicht für Fahrzeuge gedacht, die in keine der beschriebenen Klassen hineinpassen.

Hilft uns in diesem Zulassungswahnsinn wirklich die Einstufung eines EKF als Kraftfahrzeug? Weil wenn mein MonoWheel ein Kraftfahrzeuge sein muss, warum deckt dann das Pflichtversicherungsgesetzt dieses KFZ nicht auch ab?

Nach mehrfachem lesen der StVZO §21 würde ich behaupten hier beisst sich die Katze in den Schwanz wenn „für Geräte ohne einen genehmigten Typ eine Einzelzulassung erfolgen muss, aber eine EBE eine Typenklasse zu Grunde legt?“

Wem jetzt noch nicht der Kopf glüht und Punkte wie EMV Test oder CE aufhorchen lassen, dem sei unser Podcast mit Herrn Kunz vom TÜV Hessen wärmsten ans Herz gelegt. Auch möchte ich mich noch einmal an dieser Stelle für die Geduld und das Mitwirken bedanken, denn er war in den letzten Wochen immer zeitnah mit einer fachmännischen Antwort auf meine vielen Fragen dabei.

Ende April gehts weiter…..

8 Kommentare

  1. Nicolas Hübner

    Hallo,
    gerade habe ich mich mit Herrn Deutsch von Hammer International zu dem Thema unterhalten und auch meine Bereitschaft erklärt euch, soweit möglich zu unterstützen!
    Seit nun fünf Jahren bin ich mit meinem Ninebot E und seit kurzem mit meinem Inmotion V8 unterwegs. Keinen einzigen Unfall hatte ich. Ich kann absolut nicht nachvollziehen weshalb ich immer wieder angehalten werde. Einen Versicherungsschutz von der Allianz habe ich bekommen. Jedoch reicht dieser auf Grund der fehlenden Zulassung der Geräte nicht aus. Ich habe auch überlegt den Bußgeldbescheid anzufechten, weiß allerdings nicht ob das etwas bringt weil das Gesetzt aktuell so ist wie es ist.

    Also vielen Dank, dass ihr euch dafür einsetzt und meldet euch, wenn ich helfen kann!

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    • Lars Zemke

      Hallo Nicolas, danke für Dein Angebot! Das Urteil wird nun Mitte Mai abschliessend gesprochen und an uns per Post übermittelt. Wir freuen uns bei Runde 2 über jede aktive Hilfe und Strategievorschläge. Gruß Lars

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  2. Kingsong 16x

    In Frankreich und anderen EU-Ländern ist die Teilnahme am Straßenverkehr scheinbar erlaubt. Wie haben die das denn geregelt?

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  3. Pitt

    Wie ist denn Stand der Dinge das man sich mit Beamten der BaSt mal tirfft und den zeigt wie so ein Monowheel gefahren wird, wie man damit bremsen kann usw. vorführt. Die Bremsfunktion wurde bei meinen Kontakten mit der Polizei immer moniert. Zeigen dass das gut geht, durfte ich das allerdings auch nicht. Ich habe das Gefühl das die Beamten der BaSt erstmal überzeugt werden müssen das diese zunkunftsweisenden Gefährte durchaus im öffenlichen Leben bestand haben können.
    Für eine , nochg eplante Veranstaltung in München, werde ich unter anderem ein Video erstellen das anschaulich die Bremsfunktion zeigen wird. Vielleicht hilft es ja.

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    • Lars Zemke

      Hey Pit, der Projektleiter der damaligen BAST Studie kann sehr wohl fahren 🙂 Davon durfte ich mich beim VGT in Goslar persönlich überzeugen. Das die Studie aus Sicht der Nutzer “ohne Lenkstange” sehr unglücklich lief ist auch für mich unbestritten. Deshalb freue ich mich über die Entscheidung eine zweite Studie https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?0&id=302504 in Zusammenarbeit mit einem wissenschaftlichen Partner zu starten für sehr gut. Nur leider ist der gewählte Zeitraum von 3 Jahren sehr lang gewählt, wenn wir darauf warten eine Freigabe zu erhalten. Trotzdem ist jede professionelle Art unsere Fahrzeuge der Bevölkerung näher zu bringen wichtig und auch ein erster Beitrag zur Studie. Denn damit können wir zeigen um was es uns geht und wo wir die Schwerpunkte sehen. Beste Grüße nach München! Lars

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  4. Alex

    Als Jurist hab ich mich von Anfang an gefragt was die Klage gegen die Allianz bringen soll. Einen kleinen Betrag habe ich trotzdem gespendet, weil ich jede Bemühung in Richtung Zulassung unterstütze.
    Ich bin absolut kein Experte auf diesem Gebiet, aber meine Ansicht ist folgende:
    1. Der Allianz sind da die Hände gebunden. Die versichern nur Fahrzeuge für den Straßenverkehr, die auch am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.
    2. E-Skateboards etc. sind nicht in der eKFV vorgesehen, weil sie keine Lenkstange haben und daher (vermutlich) vom Gesetzgeber als für Anfänger zu gefährlich für den Straßenverkehr befunden werden. Diese Meinung kann ich auch objektiv nachvollziehen. Ein Führerschein o.ä. war dabei sicherlich zu kompliziert und aufwändig um das einfach so einzuführen.
    3. eine Einzelzulassung ist wie im Text schon erwähnt nur für Fahrzeuge wie Custom Motorräder, die klar nach den Gesetzesvorgaben für die Serienfertigung (Blinker, Bremslicht, zwei unabhängige Bremsen etc.) gebaut wurden, aber eben keine Typengenehmigung (nur bei Serienfertigung) haben. Das Zulassen einer komplett neuen Fahrzeugklasse ist dabei nie vorgesehen gewesen, das ist das völlig falsche Werkzeug. Ein Raketenfahrzeug bekommst du auch nicht mit einer Einzelabnahme zugelassen. Du könntest auf diese Art nur Fahrzeuge zulassen, die du innerhalb der Gesetzesvorgaben baust. Das scheitert aber sicherlich schon an bspw. der vorgeschriebenen Scheinwerferhöhe, dem Lenker, oder den zwei unabhängigen Bremssystemen.

    Was wäre meine Empfehlung für die Zukunft?
    Schwierige Situation! Meiner Meinung nach müsste man nicht bei der Allianz ansetzen, die einem eventuell sogar gerne eine Versicherung anbieten würden, sondern bei der Zulassungsstelle bzw der eKFV.
    Dazu müsste ein Hersteller von solchen Gefährten oder ein Importeur eine Typengenehmigung nach der eKFV beantragen. Die wird dann von der Zulassungsstelle abgelehnt. Gegen diesen Ablehnungsbescheid klagt man dann und beruft sich darauf, dass diese Fahrzeuge den in der eKFV zugelassenen Fahrzeugen sehr ähnlich sind und ein Nichtzulassen dieser Fahrzeuge zu einem Quasi-Berufsverbot für den Hersteller/Importeur führt. Dabei gäbe es mildere Mittel wie ein Verleihverbot, einen Nachweis, dass man mit dem Gerät sicher fahren kann o.ä..
    Man kann auch auf positive Erfahrungen in anderen Ländern verweisen usw.
    Das geht dann mit Glück durch die Verwaltungsinstanzen.
    Erfolgsaussichten schätze ich aber nicht gigantisch groß ein.
    Das was ich viel Erfolgversprechender einschätze ist weitere enorme Lobbyarbeit in der Politik.

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  5. Markus

    Ich habe das Gefühl man muss dem Staat eine Möglichkeit bieten mit den dingern Geld verdienen zu können, sonst bewegt sich hier leider nichts.
    Die Herangehensweise über die hersteller, denke ich auch, ist die weise mit der man hier wahrscheinlich (Leider Gottes) am weitesten kommen könnte.
    Naja ich hoffe einfach ich darf irgendwann Onewheele fahren.

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